Verwertungsgesellschaften wie die GEMA

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emand, der ein Lied komponiert oder den Songtext (die Lyrics) schreibt hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wenn sein Song von jemandem (z. B. einer Musikgruppe) oder durch etwas anderes (z. B. Ausstrahlung im TV und so weiter) verwendet wird. Man geht davon aus, dass es neben dem materiellen Eigentum auch geistiges Eigentum gibt. Und die Benutzung von geistigem Eigentum also auch bezahlt (vergütet) werden muss. Verwertungsgesellschaften basieren juristisch gesehen auf dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.



Vielleicht hast Du auch schon mal von der GEMA gehört und weißt, dass es sich hierbei um eine sogenannte „Verwertungsgesellschaft“ handelt. Verwertungsgesellschaften verfolgen ein Ziel: sie vertreten die Urheber bei der finanziellen Einforderung ihrer Vergütungsansprüche. Denn es ist ja so, dass ein einzelner Urheber nicht in der Lage wäre, beispielsweise die Playlisten sämtlicher Radiostationen auszuwerten oder bei jedem Konzert in der Bundesrepublik genau nachzufragen, welche Songs gespielt worden sind. musikwissen.com zeigt Dir hier, was hinter dem Urheberrecht steckt.

Warum es Verwertungsgesellschaften braucht

Die Urheber wären also selbst nicht in der Lage, nachzuforschen, inwiefern und wo ihre Songs zur Verwertung gebracht worden sind und wer ihnen wie viel Geld schuldet. Gleichzeitig würde in Ermangelung eines Kontrollsystems seitens der Rechteverwerter vermutlich eine Kultur entstehen, die zu Ungunsten der Urheber, bei den Angaben auf Titellisten und dergleichen häufiger mal „ein Auge zudrücken“ würde. Das heißt: Die Rechteverwerter hätten nichts zu befürchten, wenn sie auf Konzerten beispielsweise behaupten würden, dass sie keine Songs gecovert haben, da niemand da wäre, um dies zu kontrollieren. Kaum jemand würde mehr wahrheitsgemäße Angaben machen und kaum ein Urheber würde etwas dagegen unternehmen können.

Dadurch, dass sich sehr viele Urheber zusammenschließen und einer Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte übertragen, kann sich aus der Gesamtheit der Vergütungsansprüche ein effektives und effizientes System herausbilden, das bundesweit genügend Ressourcen zur Verfügung stellen kann, um Rechteverwerter zur wahrheitsgemäßen Angabe zu zwingen.

Dort sind unter anderem auch die Rechte und Pflichten einer Verwertungsgesellschaft aufgeführt- wie zum Beispiel dem Wahrnehmungszwang nach §6 UrhWahrnG. In diesem wird die Verwertungsgesellschaft dazu „verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen […]“.

Und dem Abschlusszwang nach §11 UrhWahrnG. Gemäß diesem Paragraphen wird die Verwertungsgesellschaft „verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen“. Das heißt, dass Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, einem Urheber, der die notwendigen Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllt, nicht die Mitgliedschaft verwehren dürfen.

Verwertungsgesellschaften haben also die Pflicht, ihre Aufgaben sowohl gegenüber den Urhebern als auch gegenüber denjenigen, die das geistige Eigentum verwenden möchten, zu erfüllen (man nennt dies auch doppelten Kontrahierungszwang).

Es könnte viele Verwertungsgesellschaften wie die GEMA geben

Eine Verwertungsgesellschaft kann nach deutschem Gesetz prinzipiell jeder gründen. Es erfordert allerdings eine Erlaubnis. Verwertungsgesellschaften unterstehen nämlich einer Aufsichtsbehörde – und zwar dem Deutschen Patent- und Markenamt. Dieses entscheidet über die Zulassung von Verwertungsgesellschaften in Rücksprache mit dem Kartellamt.

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft darf laut §3 UrhWahrnG nur dann versagt werden, wenn entweder:

  • die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht dem deutschen Gesetz entspricht,
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht besitzt oder
  • die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten lässt.

Warum eine einzelne Verwertungsgesellschaft Vorteile bringt

Es gab in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit schon Versuche, eine Konkurrenzverwertungsgesellschaft zur GEMA etablieren. Diese Versuche sind allerdings daran gescheitert, dass die Urheber sich nicht dazu entschlossen haben zur konkurrierenden Verwertungsgesellschaft zu wechseln.

In den USA existieren beispielsweise drei unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte. Dies hat zur Folge dass diese drei Verwertungsgesellschaften in ständigem Wettbewerb zueinanderstehen. Dies ist einerseits für Rechteverwerter komplizierter, da sie nun mit mehreren Verwertungsgesellschaften zu tun haben. So müssen sie für jeden einzelnen Titel herausfinden, an welche Verwertungsgesellschaft sie sich wenden müssen. Und andererseits sinken durch den Wettbewerb natürlich häufig auch die Tantiemen für die Urheber.

Aus der Sicht der Urheber ist es daher am vorteilhaftesten, wenn die GEMA die einzige Verwertungsgesellschaft bleibt und durch ihre Monopolstellung die Abgaben selbstbewusst und ohne Konkurrenzdruck bestimmen kann.

Bist du Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft?

Wenn du Songs schreibst und diese veröffentlichst, solltest du Mitglied der GEMA werden. Und wenn du Songs aufführst oder aktiver Musiker bist, solltest Du Mitglied der GVL werden. Darüber hinaus gibt es noch einige andere Verwertungsgesellschaften. Zum Beispiel die VG Wort für Autoren. All diese Verwertungsgesellschaften sammeln Geld bei Rechteverwertern, wie beispielsweise Spotify oder YouTube ein und verteilen dieses Geld unter ihren Mitgliedern. Es wäre schade, wenn du auf Einnahmen aus diesem Topf verzichten würdest.

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