Das Urheberrecht – Was sind deine Rechte? Wie schützt du es?

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Täglich hören wir (teilweise exzessiv) produzierte Songs in Radio, Fernsehen und auf unseren MP3-Playern. Aber was davon ist nun eigentlich die Aufgabe des Songwriters? Um diese Frage fundiert beantworten zu können, müssen wir zunächst einen kleinen Blick auf die Protagonisten in der Musikbranche werfen.

In der Musikbranche haben wir grob gesagt drei Hauptunternehmenstypen:

Hinzu kommen drei weitere, kleinere Unternehmenstypen:

  • Der Songwriter,
  • der Musikproduzent,
  • die Musiker/ ausführende Künstler.

Um dieses Konstrukt verstehen zu können, müssen wir uns des Unterschieds zwischen einer Komposition und der Aufnahme von Musik bewusst werden.



Wertschöpfung in der Musikbranche

Eng gesehen, schreibt ein Songwriter einen Song. Das heißt, eigentlich müsstest Du ein Papier mit Notenlinien nehmen, dort die Noten aufschreiben und darüber dann Akkorde, Spielanweisungen und Lyrics. Natürlich machen das heutzutage kaum noch Songwriter, da die Möglichkeiten zu einfach sind, um seine Songs direkt aufzunehmen und somit hörbar zu machen. Trotzdem bleiben wir an dieser Stelle mal bei diesem Beispiel.

Seiner ursprünglichen Aufgabe folgend, müsste der Musikverlag nun Dein Notenpapier nehmen und es – ebenso, wie ein Buchverlag – drucken und in die Geschäfte für Musiker bringen. Die Musiker/ Künstler würden es dort kaufen und spielen. Auch das passiert mittlerweile praktisch nicht mehr. Mehr dazu aber gleich.

Eventmanager, sind die Leute, die Veranstaltungen organisieren. Die Musiker würden sich also an regionale Eventmanager wenden und dort jeweils anfragen, ob sie auftreten dürften. Dadurch würden sie irgendwann Fans gewinnen und immer populärer werden.

Irgendwann wären sie dann so berühmt und bekannt, dass eine Plattenfirma auf sie aufmerksam werden würde. Die Aufgabe der Plattenfirma ist, wie der Name schon sagt, der Verkauf von Schallplatten. Heutzutage werden noch immer CDs und MP3s verkauft. Allerdingsverlagert sich dieser Teil der Musikbranche natürlich weiter in Richtung Musikstreaming. Plattenfirmen verlagern sich daher eher hin zu Musikdienstleistungsfirmen.

Ursprünglich würde aber diese Plattenfirma würde nun einen Musikproduzenten beauftragen, der die professionelle Umsetzung der Aufnahme sicherstellen und dafür sorgen würde, dass sie so klingt, dass potenzielle Käufer später daran Interesse haben würden. Die Plattenfirma würde dann diese Aufnahme in Form eines Mastertonbands nehmen und sie in einem Presswerk vervielfältigen lassen. Anschließend würde die Plattenfirma die CD/ Musikaufnahme der Künstler in den Handel bringen und Werbung dafür machen.

Urheberrecht dreht sich um die Komposition

Songwriter und Musikverlag haben sich also um die Komposition – das heißt: das Papier mit den Noten darauf – gekümmert. Plattenfirma, Musikproduzent und Künstler um die Aufnahme – also die Schallplatte (CD oder das MP3). Der Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten- also Komposition und Aufnahme. Diese Unterscheidung ist in der Musikbranche sehr wichtig und wird von vielen semi-professionellen Akteuren nicht wirklich verstanden beziehungsweise immer verwechselt und durcheinander geworfen.

Gehen wir nochmal einen Schritt zurück – und zwar an den Punkt, an dem die Künstler die Noten des Songwriters kaufen. Hier bezahlen sie dem Musikverlag ja Geld für ein Produkt: Die Noten. Der Musikverlag bezahlt davon nun dem Songwriter einen Anteil. Soweit so gut. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass die Künstler diese Noten auch mit ins Tonstudio nehmen und damit eine Aufnahme erzeugen, die später in einem Presswerk zehntausendfach vervielfältigt wird. Vielleicht wird sie auch im Radio und TV gespielt. Gut für die Künstler, denn sie erlangen so weitere Bekanntheit. Wo aber bleibt der Songwriter?

Musikverlage drucken heute eher selten Noten

Machen wir nun den Schritt in die Gegenwart: Musikverlage und Urheber verdienen heutzutage ihr Geld nicht mehr hauptsächlich durch den Druck und Verkauf von Noten. Sondern durch die Verwertung des Urheberrechts.

Ein Urheber ist eine Person, die ein Werk geschaffen hat. Ein Werk ist dabei eine persönliche, geistige Leistung. Bist Du also der Songwriter eines Musikstücks, so ist dies in aller Regel eine persönliche, geistige Leistung und Du bist automatisch und ohne jegliches Zutun Urheber dieser Komposition.

Das Gesetz dreht sich genau um die oben ausgeführte Problematik, dass eine „geistige Leistung“ ja auch irgendwie vergütet werden muss. Es reicht nicht aus, dass Dir jemand 4,90 € für Deine Noten gibt und anschließend damit machen kann, was er will. Er dürfte sie ja dann zum Beispiel auch nicht einfach kopieren und selbst weiterverkaufen.

Genauso wenig darf er zehntausende CDs pressen lassen, auf denen seine Interpretation Deines Songs ist, ohne Dich für die Nutzung Deiner geistigen Leistung zu vergüten. Insofern musste ein Gesetz her, das auch die geistigen Leistungen schützt: Das Urheberrecht.

Darin wird festgestellt, wer ein Urheberrecht genießt und wer nicht. Denn dazu gehören, wie Du Dir sicherlich denken kannst, nicht nur Songwriter. Auch die Fotos von Fotografen, die Bücher von Autoren oder dieser Fernlehrgang unterliegen dem Urheberrecht. Wer sie nutzt, ohne die Urheber zu vergüten, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Denn darin wird garantiert, dass der Urheber für die Nutzung seines Werks eine „angemessene Vergütung“ zu erhalten hat.

Was ist die Nutzung eines Werkes?

Das wirft nun natürlich die Frage auf, was mit „Nutzung eines Werkes“ gemeint ist. Fahren wir also in unserer Geschichte fort: Die Komposition des Songwriters in der Interpretation der Künstler wird zu einem einschlagenden Erfolg. Alle Radiostationen Europas spielen den Song auf Rotation. Nun verdienen aber auch die Radiostationen Geld. Und zwar durch Werbung. Der eigentliche Grund, warum Radiostationen also existieren, ist, um Geld durch Werbung zu verdienen. Dazu hat man sich entschlossen, ein unterhaltsames Radioprogramm zu bieten, damit möglichst viele Menschen zuhören und man möglichst viel Geld für die Werbung verlangen kann. Warum aber sollte der Songwriter sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen, damit eine Radiostation dadurch Hörer gewinnt und Geld für Werbung verlangen kann? Oder anders formuliert: Warum sollte die Radiostation sein Werk kostenlos nutzen dürfen?

Wie bereits angemerkt, darf sie das natürlich nicht, denn für die Nutzung des Werkes erhält der Urheber laut Gesetz eine „angemessene Vergütung“. Gleiches gilt, wenn der Song des Urhebers im Fernsehen gespielt wird. Denn dem Fernsehstationen liegt das gleiche Prinzip wie den Radiostationen zu Grunde: Man bietet ein attraktives Programm, um Zuschauer zu gewinnen und damit höhere Preise für Werbung verlangen zu können.

Was ist aber mit der Coverband, die die Songs unserer Künstler auf Konzerten covert? Auch sie nutzt das Werk des Urhebers, also des Songwriters. Und jede Band muss bei jedem Auftritt einen Bogen ausfüllen, in dem sie angibt, welche Songs gespielt wurden. Die Band erhält ihre Einnahmen aus dem Kartenverkauf der Eintrittskarten, der Konzertveranstalter (Eventmanager) muss eine Gebühr an die GEMA entrichten und die ordnet dann die jeweiligen Anteile nach einem Verteilungsschlüssel den einzelnen Urhebern zu. Anhand dieser Beispiele wird es relativ ersichtlich, wann die Nutzung eines Werkes stattfindet.

Durch die Verwendung eines Werkes steht dem Urheber also eine Vergütung zu. Wäre dies nicht so, wie es dieser Tage häufig von Internetaktivisten verlangt wird, würde aller Wahrscheinlichkeit nach eine geistige Verarmung unserer kulturellen Vielfalt stattfinden. Man mag argumentieren, dass Unterhaltungsmusik kein besonderer kultureller Wert zufällt und dass der Wegfall des Urheberrechts im Gegenteil zu einer wahren kulturellen Blüte führen würde, da Kultur unabhängig von kommerziellen Interessen entstehen könne. Dieser Ansatz ist aber fatal. Erstens lässt sich zur Motivation dieser Aussage von Internetaktivisten Folgendes feststellen: Dieses Argument tritt meistens im Rahmen von Tauschbörsen für Musik, Videos und Videospiele auf. Die Internetaktivisten sind gegen das Urheberrecht, weil sie den „Tausch“ (der in Wirklichkeit eine Kopie darstellt, da die ursprüngliche Datei ja noch vorhanden ist) straffrei gestalten wollen. Vor diesem Hintergrund zu argumentieren, dass die Abschaffung des Urheberrechts der kulturellen Vielfalt diene, ist schlichtweg abwegig, da sie ja gerade dazu gefordert wird, um derartige Produkte, die nur und ausschließlich deswegen im Internet verbreitet werden, weil die Urheber der jeweiligen Produkte dadurch (also aufgrund des Urheberrechtsgesetzes) Geld verdienen konnten.

In Wirklichkeit würde die Abschaffung des Urheberrechts dazu führen, dass komplette Industrien ihre Geschäftstätigkeiten aufgeben würden. Wie viele Autoren würden sich monatelang Nächte um die Ohren schlagen, um ein Buch zu schreiben, wenn sie anschließend dafür keinen Lohn erhalten würden? Wie viele Filme würden noch produziert werden, wenn die anschließenden Vorführungen nichtmal mehr die Produktionskosten einspielen würden? Würdest Du Geld für diesen Fernlehrgang ausgeben, wenn Du wüsstest, dass die einzige Vergütung, die Du mit einem Song erhalten könntest, eine einmalige Abfindung in Höhe von 2.000,- € wäre, die Dir ein notendruckender Musikverlag anbieten würde? Mit Sicherheit nicht. Die Realität ist, dass die Vergütung der Nutzung von Werken dazu führt, dass ständig neue Bücher geschrieben, Songs komponiert, Filme gedreht, Videospiele entwickelt und atemberaubende Fotos geschossen werden. Ohne das Urheberrecht wäre die Welt ein ganzes Stückchen grauer und langweiliger.

Das Urheberrecht gilt nicht nur für Werke der Musik. Daher ist es wichtig, zu definieren, wann ein Werk überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist. Für den Bereich der Musik lässt sich festhalten, dass selbst Jingles, also Abfolgen weniger Töne wie beispielsweise bei der ARD Tagesschau oder den fünf Tönen vor dem „Ich liebe es“-Slogan von McDonald’s, in aller Regel dem Urheberrecht unterliegen. Bei musikwissen.com werfen wir nun einen Blick darauf, welche Rechte einem Urheber durch das Urherberecht entsteht und wie man sie sichern kann.

Der Begriff des Werks

Halten wir trotzdem, der Vollständigkeit halber, fest, welche vier Elemente nach herrschender Meinung den Werkbegriff im Sinne des Urheberrechtsgesetzes definieren:

  • Persönliches Schaffen: das persönliche Schaffen setzt ein Handlungsergebnis, dass durch den gestaltenden, Form prägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde voraus. Werke von Tieren oder beispielsweise durch eine Zufallsmaschine an einem Computer entstandene Werke fallen also nicht unter dem Begriff des Werkes und unterliegen daher nicht dem Urheberrechtsgesetz.
  • Wahrnehmbare Formgestaltung: um ein Werk im Sinne des Urheberrechts zu sein, bedarf es einer wahrnehmbaren Formgestaltung. Im Rahmen der Musik könnte dies beispielsweise ein beschriebenes Notenblatt sein, ein beschriebenes Blatt mit einer anderen Notation (wie beispielsweise Tabulatoren für Gitarre) oder eine Aufnahme eines Songs. Nicht geschützt sind beispielsweise Ideen.
  • Geistiger Gehalt: der Urheber muss durch sein Werk eine Gedanken- und/ oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter/ Hörer wirkt.
  • Eigenpersönliche Prägung: um ein Werk im Sinne des Urheberrechts zu sein, muss es ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreichen. Dieses Kriterium wird oft auch als Gestaltungshöhe bezeichnet. Je nach Art des Werkes ist das von der Rechtsprechung geforderte Maß an Originalität unterschiedlich. Die unterste Grenze, um noch unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen, wird kleine Münze genannt.

Die „kleine Münze“

Wie bereits erwähnt, stellt sich selbstverständlich die Frage, ob kurze, oft nur vier oder fünf Töne beinhaltende Songs wie zum Beispiel Jingles, noch unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Im Gegensatz zu Werken der Literatur oder der Grafik, greift die kleine Münze im Bereich der Musik schon bei sehr niedrigen Voraussetzungen. So sind in aller Regel auch Jingles und sehr einfach gestrickte Kompositionen im Rahmen des Urheberrechts geschützt. In Einzel- und Streitfällen entscheidet darüber ein Gericht.

Nicht-Übertragbarkeit (außer durch Erbfolge – Nutzungsrechte)

Im deutschsprachigen Raum ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Kann also nicht verkauft werden. Die einzige Möglichkeit, das Urheberrecht an eine andere Person zu übertragen, ist, es zu vererben.
Nun stellt sich natürlich die Frage, wie man es einrichten kann, dass jemand anders die Werke eines Urhebers verwendet. Dies geschieht durch die Übertragung der so genannten Nutzungsrechte. Damit kann der Urheber jemandem anders das Recht zur Nutzung der Werke gewähren. Außerdem behält der Urheber weiterhin umfangreiche Rechte an seinem Werk. Dazu gehören vor allem die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte werden in den Paragraphen 12-14 des Urheberrechtsgesetz geregelt. Dazu gehört unter anderem, dass nur der Urheber allein darüber entscheiden kann, wann sein Werk veröffentlicht wird.

Der Urheber wählt frei, ob und unter welcher Urheberbezeichnung er sein Werk veröffentlicht. So kann er beispielsweise ein Pseudonym, wie einen Künstlernamen, wählen oder das Werk unter seinem eigenen Namen veröffentlichen.

Er genießt zudem Schutz dagegen, dass sein Werk unter dem Namen eines Dritten veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung eines Werkes unter dem Namen eines Dritten ist strafbewehrt.

Der Urheber hat einen Schutz gegen jegliche Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes. Nehmen wir also beispielsweise den Fall eine Musikgruppe mit nationalpolitischem Hintergrund möchte einen deiner Songs covern, so hast du das Recht, dies zu unterbinden.

Im Rahmen der Verwertungsrechte partizipierst du an sämtlichen Verwertungen. Du erhältst also einen Anteil wenn dein Werk vervielfältigt wird, wenn es verbreitet wird, wenn es ausgestellt wird, wenn es vorgetragen wird, wenn es aufgeführt wird oder wenn es vorgeführt wird. Diese Liste ist nicht abschließend.

Zudem steht dir, wie wir bereits besprochen hatten, auch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu.

Die Rechte die die das Urheberrecht zugesteht, sind also relativ umfangreich und nicht veräußerlich.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht kennt aber auch Schranken.

  • Gemeinfreiheit

    Hier ist insbesondere zu erwähnen, die Gemeinfreiheit, die nichts anderes bedeutet, als dass das Urheberrecht für ein Werk vollständig erlischt. Dies geschieht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Während diese 70 Jahre können die Erben weiterhin vom Urheberrecht profitieren.
    Konkret bedeutet das, dass viele große tragische und musikalische Werke nicht länger dem Urheberrecht unterliegen. Dazu gehören die Werke der großen klassischen Komponisten wie Beethoven ebenso, wie literarische Meisterwerke eines Shakespeare.

  • Zitate

    Weiter ist zu nennen die Zitatfreiheit. Im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes ist es möglich, ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zu übernehmen. Dies hat sein Ursprung darin, dass auch du als Urheber auf den kulturellen Errungenschaften der Allgemeinheit dein Werk aufgebaut hast.
    Kriterien hierfür sind, dass das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen des Zitierenden dienen, oder ein Mittel der künstlerischen Gestaltung sind. Die Verwendung als Zitat muss der Schaffung eines selbstständigen, schutzfähigen wissenschaftlichen Werks dienen.

  • Paragraphen 44a bis 63 UrhG

    Weitere Schranken des Urheberrechts, finden sich in den Paragraphen 44a bis 63 des Urheberrechtsgesetzes.

Nachweis einer Urheberschaft

Wir wissen bereits, dass das Urheberrecht einfach so entsteht. Wir brauchen es nicht schützen zu lassen und wir brauchen auch nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, eines Vereins oder einer sonstigen Institution sein, um das Urheberrecht zu begründen.

Was ist nun aber, wenn jemand behauptet, einen Song vor uns geschrieben zu haben? Da das Urheberrecht ja automatisch entstanden ist, gibt es auch keine Aufzeichnungen, die beweisen könnten, wann wir den Song geschrieben haben. Das Urheberrecht stünde aber demjenigen zu, der den Song zuerst geschrieben hat.

Urheberrecht schützen – über Notar oder Veröffentlichung

Wir sehen die Notwendigkeit, unser Urheberrecht doch irgendwie schützen zu müssen. Aber wie kann das erfolgen? Schaut man im Internet und befragt alte Musikkoryphäen, so wird man oft Folgendes hören. Brenne Deine Musik auf CD . Pack sie in einen Umschlag. Und sende diesen Umschlag versiegelt an dich selbst. Der Poststempel, der das Datum des Versands trägt, wird dann vor Gericht nachweisen, wann die CD in den Umschlag eingelegt worden ist. Und somit das Urheberrecht an ein bestimmtes Datum koppeln.

Nehmen wir an, es käme zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Menschen, der behauptet ein Lied vor dir geschrieben zu haben, so wird die Gegenseite vermutlich behaupten, du hättest dir einfach einen leeren Umschlag an dich selbst verschickt und die CD erst dann eingelegt, nachdem klar war, dass jemand anderes das Urheberrecht für sich beansprucht. Es bestehen also Zweifel und weitläufige Manipulationsmöglichkeiten an der eben beschriebenen Methode.

Willst du also auf Nummer sichergehen, so ist die verlässlichste Alternative, deine Songs bei einem Notar zu hinterlegen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, deines Songs auf Portalen wie beispielsweise YouTube zu veröffentlichen. Denn auch hier koppelst du die Existenz eines Songs an ein gewisses Datum. Denke aber daran, dass vor Gericht dann dieses Datum herangezogen werden wird. Hast du also ein Lied vor zwei Jahren geschrieben und lädst es jetzt zu YouTube hoch oder hinterlegt es jetzt beim Notar, so ist damit lediglich nachgewiesen, dass spätestens jetzt das Urheberrecht bewiesen werden kann. Wir sollten also Wert darauf legen, unseres Songs so schnell wie möglich nach deren Erschaffung entweder bei einem Notar zu hinterlegen oder in irgendeiner nachweisbaren Art und Weise (also durch Zeugen bestätigt) zu veröffentlichen.