Was macht ein Musikverlag?

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Wir haben gelernt, dass eine Plattenfirma ein physisches Produkt: die CD oder das MP3 verkauft. Aber was macht ein Musikverlag? Der Musikverlag verwertet das sogenannte „Urheberrecht“ und erhält seine Einnahmen aus der Verwendung der Songs durch Musiker, Vervielfältigung oder Sendung. Aber wie kommt es überhaupt, dass die bloße Verwendung eines Songs dazu berechtigt, Geld zu verlangen? In diesem Artikel schaut sich musikwissen.com diese Sache etwas genauer an.

Was macht ein Musikverlag? Und wofür brauche ich einen Musikverlag?

Ein Beispiel: Nehmen wir an, eine Musikgruppe spielt jede Woche ein großes, komplett ausgebuchtes Konzert. Auf der Suche nach neuen Songs hört sie das Lied eines Komponisten und findet, dass der Song eigentlich ganz gut zu ihrem Stil passt.
Also singt sie ab nun auch das Lied des Komponisten bei ihren Konzerten. Die Musikgruppe erhält ihre Gage durch die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern des Konzerts. Wo aber bleibt die Gage des Komponisten?

Wäre es nicht fair, wenn auch der Komponist durch die Auftritte bei denen seine Komposition verwendet wird, einen Anteil am eingenommenen Geld verdient? Schließlich hat er durch die Komposition ja nicht unerheblich dazu beigetragen, dass die Musikgruppe überhaupt auftreten und das Geld verdienen konnte?



Sollte man einen Song abkaufen können?

Nun könnte man ja sagen: Die Band könnte dem Komponisten ja seinen Song abkaufen. Und das ist auch in manchen Ländern, wie beispielsweise den USA, möglich. Und wurde auch in Europa vor vielen Jahrhunderten so gehandhabt.

Das Blöde an dieser Vorgehensweise wäre aber, dass man als Komponist dann kaum mehr Geld verdienen würde. Denn während die Band jedes Wochenende vor ausverkauften Hallen spielen und sicherlich viel Geld einnehmen würde, würde man als Komponist und Schöpfer des Songs nach einmaliger Zahlung leer ausgehen.

Noch schlimmer sähe die Sache aus, wenn die Band dem Komponisten den Song abkaufen würde und erst dann und mit diesem Song so richtig erfolgreich werden würde. Wieder wäre der Komponist der Leidtragende. Denn die Band hätte ihm sicherlich einen geringen Preis bezahlt und würde nun viel Geld einnehmen, an dem er nicht partizipieren würde.

Nein, so kann kein faires System aussehen. Also machte man sich vor einigen hundert Jahren Gedanken über das Eigentum an einer geistigen Leistung. Und die Antwort begründete Stück für Stück das Urheberrecht. Hiernach steht dem Komponisten eine Vergütung zu, wenn seine Musik verwendet wird.

Das Urheberrecht

Dem Urheberrecht liegt zu Grunde, dass Ideen und künstlerische Schöpfungen schützenswert sind. Der Gesetzestext schreibt dazu in §2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz):

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Was heißt das also? Werke der Musik, die persönliche geistige Schöpfungen sind, sind durch das Urheberrecht geschützt.

Um das nochmal klar zu machen: Es dreht sich hier nicht um die Musikaufnahme (Masterspur/ Tonband), sondern um die Komposition (Musik und Text – Songwriting). Wir sprechen von demjenigen, der den Song „geschrieben“ – also komponiert und den Text dazu verfasst hat.

Urheberrecht entsteht automatisch

Das Urheberrecht hat man, sobald man ein Werk erschaffen hat. Man erhält es völlig automatisch und ohne weiteres Zutun. Auch eine Anmeldung oder Mitgliedschaft bei der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist nicht nötig, um sein Urheberrecht irgendwie zu erhalten, zu bewahren oder gar zu sichern. Die GEMA ist lediglich eine Verwertungsgesellschaft und übernimmt das Eintreiben des Gelds für die Urheber wahr. Da sie in Deutschland nahezu alle Urheber vertritt, kann sie durch einheitliche Regelungen für Klarheit sorgen.

Das Urheberrecht legt in §32 (UrhG) fest, dass jedem Urheber eine „angemessene Vergütung“ für die Nutzung seiner Werke zu steht. Nur was eine angemessene Vergütung ist, steht da natürlich nicht drin. Denn dies kann sich ja jederzeit aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation verändern. Es spielt also keine Rolle, ob ein Komponist/ Songwriter Mitglied in der GEMA ist oder nicht – bereits von Gesetzeswegen könnte er von einer Radiostation Geld dafür verlangen, dass seine Werke dort aufgeführt worden sind. Und dieser Umstand kann für viel Verwirrung und Rechtsstreitigkeiten sorgen. Wer kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (der GEMA) ist, wird also schlichtweg nicht im Radio oder Musik-TV gespielt, da man sich auf der Seite der Medien natürlich auch die mühsamen Einzelverhandlungen mit Urhebern ersparen möchte.

Wichtig ist für uns im Moment, dass ein Song (Musikwerk) grundsätzlich als Schöpfung gilt und der Urheber automatisch ein Recht an dem Song (Werk) hat. Und dass Komponisten und Lyricwriter für die Nutzung ihrer Songs gesetzlich bestätigt auch ein Recht auf eine „angemessene Vergütung“ haben. Außerdem ist wichtig, dass die GEMA einen großen Teil der Arbeit für die Urheber erledigt, da sie für sie das Geld bei denjenigen abholt, die deren jeweiligen Kompositionen/ Texte verwenden. Dazu gehören also z.B. Konzertveranstalter, Radio- und Fernsehstationen, Presswerke, Internetplattformen wie YouTube und viele andere mehr…

Herkunft des Urheberrecht

Diese kleine Exkursion in das Urheberrecht war notwendig, um zu verstehen, was die Aufgabe eines Musikverlags ist: Ein Musikverlag druckte einst Noten. Als von massenhafter Vervielfältigung von Schallplatten und einer Musikbranche, wie wir sie heute kennen noch keine Rede sein konnte, war man in der Unterhaltungsmusik auf Musikkapellen (heute würden wir sowas Band (mit gesprochenem „ä“) nennen) angewiesen.

Durch den Musikverlag erhielten diese Musiker nun also ihre Notenblätter und konnten tolle Tanz- und Unterhaltungsmusik spielen. Mit dem Buchdruck und den darauffolgenden Jahrhunderten hatte sich langsam das Urheberrecht herauskristallisiert. Und da der Komponist der Musik auch damals das Urheberrecht (oder zumindest etwas Ähnliches) für seine Komposition innehatte, musste sich der Musikverlag das Recht zum Druck und der Verteilung der Komposition vom Komponisten einholen.

Ein fairer Handel: Der Komponist tat, was er am besten konnte: Er komponierte. Und der Musikverlag nahm die Kompositionen, ließ sie drucken und sorgte durch Werbung und Verkauf für gute Einnahmen. Diese Einnahmen teilte der Musikverlag dann mit dem Urheber und beide waren glücklich. In der klassischen Musik (im GEMA-Jargon auch als E-Musik („Ernste Musik“) bezeichnet) wird dies auch heutzutage noch praktiziert. Gerade in dieser Musiksparte besteht eben seitens der Verbraucher noch immer ein reges Interesse, die Kompositionen nachzuspielen.

Musikverlage im Popbereich haben weniger mit Notendruck zu tun

Natürlich veröffentlichen auch Musikverlage aus der „Unterhaltungsmusik“ (das ist dann laut GEMA die U-Musik) Noten. Allerdings geschieht dies weitaus seltener (wie etwa bei Evergreens oder absoluten Hits) und dann fast ausschließlich per Lizenzvergabe durch eine externe Firma. Musikverlag von heute drucken also keine Noten mehr. Aber wenn nicht vom Notendruck, woher nehmen dann Unterhaltungs-Musikverlage ihr Geld?

Schauen wir uns mal an, wie es in der Geschichte weiterging: Mit den Schallplatten, dem Radio und dem Fernsehen, wurde Musik ja immer noch aufgeführt- nur eben statt von Musikkapellen in Parks und Konzerthallen nun auch in Massenmedien- und dem Urheber stand für die Nutzung seines Werks ja noch immer eine finanzielle Entschädigung zu- nur konnte man über diese neuen Medien weitaus mehr Hörer erreichen…

Heutige Nutzungsarten

Halten wir nochmal fest: Für die Verwendung eines Werks erhält der Urheber eine Vergütung. Nun werfen wir einen Blick darauf, wo heutzutage überall Musikstücke verwendet werden:

  • Vervielfältigung

    Der Urheber erhält Tantiemen (eine Tantieme ist eine Beteiligung) aus der Vervielfältigung von Tonträgern. Wenn eine Plattenfirma also eine Single-CD und danach das Album presst und der Song es schließlich noch auf zwei Compilations schafft, kommt schon ein wenig Geld zusammen. Natürlich fällt auch für legal verkaufte Musikaufnahmen über legale Musikportale wie zum Beispiel Itunes oder Musicload eine Verwertungsabgabe an.
  • Aufführung

    • In den Medien

      Radios spielen die Songs rauf und runter und für jede Verwendung des Songs erhält der Urheber- und damit natürlich auch der Musikverlag eine Vergütung. Wohlgemerkt: für jedes Mal! Wenn ein Song also bei zwölf Radiostationen auf Rotation läuft (also mehrmals am Tag gespielt wird), erhält der Urheber jedes Mal (!) eine Abgabe. Wohl dem, der einen Evergreen (wie zum Beispiel: „Last Christmas“) oder einen aktuellen Hit geschrieben hat.
    • Auf Konzerten

      Auch hier verdient der Urheber mit. Und es spielt keine Rolle, ob der Songwriter/ Urheber selbst die Songs bei den Konzerten aufführt oder ob es eine angesagte Partyband auf einem Dorffest tut. Die Konzerte müssen vom Veranstalter bei der GEMA angemeldet werden und der Urheber und/ oder Musikverlag verdient daran mit.
    • Sync-Rechte / Synch-Rights

      Sync-Zahlungen fallen an, wenn ein Song für Film, Fernsehen und Werbung verwendet wird. Die Sync-Rechte werden nicht durch die GEMA wahrgenommen, sondern vom Urheber direkt. Logisch, dass die Kosten zur Erlangung der Sync-Rechte bei beliebteren, bekannteren Songs höher sind, als bei unbekannten Songs. Übrigens fallen auch für die Leistungsschutzrechte (man spricht hier auch von den „Masterrechten“) des Interpreten Sync-Gebühren an. Das ist der Grund, warum wir oft Coverversionen (die man manchmal nicht mal mehr nennenswert von der Originalaufnahme unterscheiden kann) in Werbung und Filmen hören. Die Sync-Zahlungen werden einmalig entrichtet. Trotzdem muss man für die Aufführung des Songs im Werbespot oder Film natürlich nochmals extra Gebühren entrichten.
    • Andere Nutzungsarten

      Und dann bleiben noch andere Einkommensarten wie zum Beispiel die in schöner Regelmäßigkeit wiederkehrenden Gimmicks bei den großen Fastfood-Ketten, bei denen angesagte Hits in Plastikspielzeug abgespielt werden. Für sowas verhandelt man oft eine Lizenzgebühr.

Verdienst von Musikverlagen und Urhebern

Als Musikverlag und Urheber verdienen wir also immer, wenn unser Song wieder mal gerade die Listen von Klingeltonanbietern anführt und im Fernsehen nerv-tötend beworben wird. Wir verdienen ebenso, wenn er dann aufs Mobiltelefon heruntergeladen wird, wir verdienen, wenn er im Radio gespielt wird – und zwar in jedem Radio auf dieser Welt! Außerdem verdienen wir, wenn unser Song auf irgendeine CD gepresst wird, wir verdienen, wenn jemand unseren Song für einen Kino-, Fernsehfilm oder einen Werbespot verwendet – natürlich auch immer dann, wenn der Film/Spot gesendet oder auf VHS- und DVD-Medien produziert wird. Und wir verdienen, wenn unser Song gecovert wird oder wenn Jahre später ein Tecno- oder HipHop-Remix vom Song auf den Markt kommt. Wir verdienen, wenn der Song bei Konzerten aufgeführt wird und wir verdienen, wenn der Song in Internetradios oder Podcasts gesendet wird. Mit Sicherheit ein lohnenswertes Geschäft, wenn man es schafft einen solchen Evergreen zu schreiben.

Was macht ein Musikverlag?

Ein Musikverlag übernimmt für den Urheber die administrative Arbeit. Das heißt er regelt und kontrolliert die Geschäfte mit der GEMA sucht nach (neuen/ weiteren) Verwertungsmöglichkeiten für die Werke der Songwriter/ Urheber/ Komponisten und zahlt ihnen ihr Einkommen zuverlässig aus. Dafür verlangt er natürlich eine entsprechende Gebühr vom erzielten Einkommen.

Betrachte das ruhig im „alten Zusammenhang“. Jeder macht, was er am besten kann: Der Urheber schreibt Songs und der Musikverlag kümmert sich um die Verbreitung und Verwendung der Komposition. Es ist so ähnlich wie die Beziehung zwischen Künstlermanager und Künstler. Der Künstler macht Kunst, der Manager macht Geschäfte mit dieser Kunst und beide profitieren, weil sie ein Team gebildet haben, das gut funktioniert und die Schwächen des einen mit den Stärken des anderen kombiniert.

Repertoire & Verträge

Natürlich sucht auch ein Musikverlag, ebenso wie Plattenfirmen, nach vielversprechenden Songs – also Songs, die gut verwertet werden können. Hat er eine solche Komposition oder gar einen Komponisten gefunden, der durchweg potenziell gut verwertbare Songs schreibt, so kann sich der Musikverlag in Absprache mit dem Urheber durch unterschiedliche Vertragsformen an Song oder Urheber binden: Entweder der Musikverlag sichert sich die Rechte an einem einzelnen Song oder an einer bestimmten Anzahl an Songs eines bestimmten Urhebers.

Musikverlagsvertrag

Der Musikverlagsvertrag basiert darauf, dass der Musikverlag sich die Musikverlagsrechte an einem oder mehreren Werken eines Songwriters (Urhebers) sichert.

  • Autoren-Exklusiv-Vertrag

    In dieser Vertragsform bindet der Musikverlag einen Autor über eine längeren Zeitraum an sich. Dies macht er natürlich insbesondere bei erfolgreichen und erfolgversprechenden Autoren, um langfristig an ihren Kompositionen mitzuverdienen. Dadurch kann der Musikverlag auch mehr in die Autoren investieren (da in dieser Vertragsart die Zusammenarbeit zwischen Musikverlag und Urheber langfristig und auch für die Zukunft angelegt ist).
  • Andere Vertragsarten

    Es gibt noch unzählige andere Vertragsarten. Auch und vor allem solche, die das Verhältnis von Verlag zu Verlag regeln wie z.B. Subverlagsverträge oder Administrationsverträge und so weiter.

Marktform

Auch im Musikverlagsbereich sprechen wir von einem Oligopol. Die Major-Verlage sind EMI Music Publishing, Warner/Chappell Music, Universal Music Publishing und Sony/ATV Music Publishing. Und natürlich gibt es auch hier zahlreiche Independent Verlage.

Abschließend

Das war also ein Überblick über das Musikverlagswesen. Es geht beim Urheberrecht also um das Recht an etwas Nicht-greifbarem: der Komposition. Der Musikverlag vertritt die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers – also des oder der Komponisten und Texter. Er sorgt für korrekte Anmeldung und Abrechnung mit der GEMA, sucht nach weiteren Verwertungsmöglichkeiten und teilt die Einnahmen mit dem Urheber (meistens 60% Urheber / 40% Musikverlag).